Durchsetzung von Schmerzensgeld im Arbeitsverhältnis

Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und werden vielleicht gemobbt und diskriminiert? Sie haben ggf. einen Arbeitsunfall erlitten?

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht setzen Ansprüche auf Schmerzensgeld von Arbeitnehmern, Bewerbern sowie Selbstständigen erfolgreich durch.

„Nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihren Fall qualifiziert bewertet und ein möglichst hohes Schmerzensgeld durchsetzen“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Balduin. 

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    Schmerzensgeld im Arbeitsleben

    Schmerzensgeldansprüche können auch im Berufsleben entstehen, etwa im Falle von vorsätzlichen Arbeitsunfällen, Mobbing, psychischer Gewalt am Arbeitsplatz und Diskriminierung. 

    Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über eine ausgewiesene Expertise. Diese umfasst insbesondere die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen im Arbeitsleben.

    Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall

    Nach einem Arbeitsunfall kommen dem Arbeitnehmer grundsätzlich keine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu, auch wenn dessen Verhalten zum Unfall führte. Dies gilt auch im Verhältnis zu Arbeitskollegen.

    Diese rechtliche Konzeption erfüllt den Zweck, den Betriebsfrieden zu wahren. Dieser soll aufgrund von Streitigkeiten nach einem Arbeitsunfall nicht beeinträchtigt werden.

    Dafür springt im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die Berufsgenossenschaft ein, die die Unfallschäden kompensiert. In diesem Rahmen kann Schmerzensgeld zwar grundsätzlich nicht verlangt werden.

    Gleichwohl hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger, wenn der Arbeitsunfall vonseiten des Arbeitgebers oder Kollegen vorsätzlich, also willentlich und wissentlich verursacht wurde.

    Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall gerne und setzen Ihre Schmerzensgeldansprüche gegen Arbeitnehmer und Kollegen für Sie durch.

    Mobbing und psychische Gewalt am Arbeitsplatz

    Im Arbeitsleben kommen Mobbing und psychische Gewalt leider immer häufiger vor. Mobbing stellt eine Form der psychischen Gewalt dar, die eine starke Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen zur Folge haben.

    In diesem Zusammenhang kommt Betroffen auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Schädiger zu.

    Beispielsweise entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Fall, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Kunden derart beleidigte, dass letzterer eine psychische Erkrankung erlitt, aufgrund derer er zwei Jahre lang arbeitsunfähig war, dass dem Arbeitnehmer 24.000 € Schmerzensgeld zustehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.10.2005, Az. 6 Sa 2132/03).

    Da die Beweislast hinsichtlich Mobbing hoch ist, ist Betroffenen die Einschaltung eines kompetenten Rechtsanwalts für Schmerzensgeld zu empfehlen.

    Wenn sie von Mobbing betroffen sind, wenden Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen dabei, Mobbing und psychische Gewalt zu belegen und Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber sowie Kollegen erfolgreich durchzusetzen.

    Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung

    Wer auf der Arbeit aufgrund

    • der Rasse
    • der ethnischen Herkunft
    • des Geschlechts
    • der Religion oder Weltanschauung
    • einer Behinderung
    • des Alters
    • oder der sexuellen Identität

    diskriminiert wird, hat bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser ergibt sich aus § 15 AGG.

    Der Anspruch auf Entschädigung steht auch Bewerbern auf eine Stelle zu.

    Wer also aufgrund der oben genannten Merkmale im Rahmen des Bewerbungsprozesses diskriminiert wird, etwa durch eine diskriminierende Stellenanzeige oder Ablehnung, hat einen Schmerzensgeldanspruch. 

    Wichtig: Der Anspruch muss gemäß § 15 Absatz 4 AGG grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

    Wenden Sie sich also am besten schnellstmöglich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, damit wir Ihre Entschädigung nach dem AGG erfolgreich durchsetzen können.

    Beispielsfall: Entschädigung für Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Identität

    Wir von Balduin & Partner konnten in der Vergangenheit im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf eine überdurchschnittliche Entschädigung für eine transgeschlechtliche Klägerin durchsetzen.

    Über den Sachverhalt wurde in der bundesweiten Presse berichtet, unter anderem bei Bild.de, RP Online und SZ.de

    Die Klägerin, unsere Mandantin, wurde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt. Das Unternehmen, bei dem sie sich bewarb, begründete seine Ablehnung ausdrücklich mit der sexuellen Identität unserer Mandantin.

    Falls Sie aufgrund Ihres Geschlechts, Ihrer sexuellen Identität oder anderer Merkmale nach dem AGG diskriminiert werden, helfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Ihnen gerne, eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

    Unsere Anwaltskanzlei wird bei Google als „LGBTQ+-freundlich“ bewertet.

    Wie hoch fällt die Entschädigung nach dem AGG aus?

    Im Falle der Diskriminierung von Bewerbern entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern in der Regel angemessen ist (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2020, Az. 8 AZR 170/19).

    Nichtsdestotrotz kann die Entschädigung im Einzelfall deutlich höher ausfallen. Entscheidend ist die Schwere der Ungleichbehandlung.

    Bei der Bezifferung spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitgeber nicht vorsätzlich handelte. Wenn er allerdings willentlich diskriminiert, wirkt sich dies auf den Schmerzensgeldanspruch erhöhend aus.

    Falls der Bewerber auch unabhängig von der Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre, kann die Entschädigung bis maximal drei Monatsgehälter betragen (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2020, Az. 8 AZR 170/19).

    Wenden Sie sich gerne an unsere Experten im Arbeitsrecht. Wir setzen die Ihnen nach dem AGG zustehende Entschädigung erfolgreich für Sie durch.

    Jetzt Kontakt aufnehmen

    Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?

    Im Falle von Arbeitsunfällen entstehen Schmerzensgeldansprüche von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitskollegen nur ausnahmsweise, wenn letztere den Unfall vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen verursacht haben. Dies ist etwa bei Mobbing der Fall. Zwecks Wahrung des Betriebsfriedens entstehen darüber hinaus keine Schmerzensgeldansprüche gegen Arbeitgeber oder Kollegen. Dafür kompensiert bei Arbeitsunfällen jedoch die Berufsgenossenschaft die Unfallschäden im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sofern Sie von Ihrem Arbeitgeber in Anknüpfung an eines der in diesem Gesetz genannten Merkmale diskriminiert wurden. Zu diesen zählen unter anderem ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung und Alter. Der Anspruch kommt auch Stellenbewerbern zu, die aufgrund eines der Merkmale abgelehnt wurden.

    Um Schmerzensgeld oder eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen geltend machen. Dafür wenden Sie sich am besten an unsere kompetenten Fachanwälte für Arbeitsrecht, die Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen.

    Für die Höhe Ihrer Entschädigung kommt es auf Ihren individuellen Fall an. Hinsichtlich eines Schmerzensgeldanspruchs, beispielsweise wegen Mobbings, sind für die Bezifferung vor allem die Schwere der Leiden von Relevanz. Die Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) orientiert sich insbesondere an der Schwere der Ungleichbehandlung. Bei diskriminierten Stellenbewerbern beträgt die Entschädigung in der Regel 1,5 Monatsgehälter. Sie kann im Einzelfall höher ausfallen.

    Im Rahmen unseres Erstgesprächs informieren wir Sie darüber, wie hoch die Gebühren in Ihrem Einzelfall sind und welche Kostenrisiken bestehen. Wir setzen Sie immer rechtzeitig über anfallende Kosten in Kenntnis, bevor diese entstehen.

    Sofern Sie eine Entschädigung wegen körperlicher oder psychischer Leiden aufgrund vorsätzlicher Schädigungshandlungen vonseiten Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitskollegen erfolgreich geltend machen wollen, ist eine ärztliche Dokumentation erforderlich. Denn auf ihrer Grundlage wird der Anspruch rechtlich dargelegt.

    Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob sich eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber auf Schmerzensgeld oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Ihrem konkreten Einzelfall lohnt.