24. November 2020
LKW Maut

Rechtsanwalt für LKW Recht | LKW Kauf & Leasing

Sie haben rechtliche Probleme als Transportunternehmer oder LKW-Fahrer? Unsere Fachanwälte geben Ihnen einen Einblick in die gängigsten Probleme betreffend Transport, Lastkraftwagen, Verkehr und Verkehrsverhalten.

Gerne stehen wir als Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

Der Kauf eines LKW

a) Was gilt es zu beachten?

Äußerst wichtig ist der Inhalt des Kaufvertrages, insbesondere bei gebrauchten Fahrzeugen. Gerne stehen wir für eine Vertragsprüfung zur Verfügung. Denn hier entscheidet sich häufig, welche Mängel oder Schäden Sie hinterher mit Erfolg beseitigt oder ersetzt verlangen können. Es ist deshalb schon bei Vertragsschluss auf die unten beschriebenen Punkte zu achten, damit es später keine Überraschungen gibt.

b) Welche Rechte stehen mir bei Sachmängeln zu?

Ein Sachmangel an dem LKW liegt vor, wenn

  • er nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine Beschaffenheit ist vereinbart, wenn der Vertragstext Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezeichnet. Das sind zum Beispiel bei gebrauchten Kraftfahrzeugen typische Wendungen wie: TÜV neu, verkehrsfähig usw.
  • Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der LKW sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bei Vertragsschluss über bestimmte Eigenschaften gesprochen worden sind, die Sie als Käufer erwarten, weil es zu der durch sie beabsichtigten Verwendung passen muss.

Der Verkäufer muss von dieser Verwendungsabsicht wissen. Dann ist der LKW auch mangelhaft, wenn er sich für diese vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Das ist sogar dann der Fall, wenn im schriftlichen Vertragstext keine ausdrückliche Bezeichnung dieser Umstände Niederschlag gefunden hat.

  • Ein Mangel liegt schließlich vor, wenn der LKW sich zwar einerseits für die gewöhnliche Verwendung eignet, aber andererseits einen Zustand hat, der bei gleichartigen LKW unüblich und nicht zu erwarten ist. Der von Ihnen gekaufte neue LKW müsste demnach für neue LKW unübliche Eigenschaften aufweisen (das sind zum Beispiel sämtliche Beschädigungen).

Bei gebrauchten LKW ist die Vergleichsgruppe genau zu umschreiben (nach Alter, Anzahl der Vorbesitzer, Baujahr, Kilometerstand Fabrikat usw.). Streit entsteht häufig darum, ob ein Schaden ein Mangel ist oder eine bloße Verschleißerscheinung.

Ein bestimmtes Maß an Verschleiß ist je nach Alter und Abnutzung des LKW üblich. Vor allem bei gebrauchten LKW ist es nicht ungewöhnlich, dass dieser altersbedingt die ein oder andere Macke oder „Schraube locker“ hat.

Der Sachmangel muss schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben, damit Sie Rechte gegenüber dem Verkäufer herleiten können.

Gerne stehen wir als Fachkanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

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Mängelbeseitigung

Liegt danach ein Mangel vor, können Sie von dem Verkäufer verlangen, dass er den Schaden beseitigt.

Ersatzlieferung

Bei neuen oder austauschbaren gebrauchten LKW käme auch in Betracht, dass der Verkäufer Ihnen einen anderen LKW zur Verfügung stellt. Beides sind Fälle der sogenannten „Nacherfüllung“. Der Verkäufer hat ein Recht darauf, dass ihm zunächst diese Nacherfüllungsmöglichkeit gegeben wird.

Das ist von Ihnen unbedingt zu beachten! Andere Ansprüche, zum Beispiel auf Schadensersatz wegen eigenhändig beseitigter Schäden sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Setzen Sie beim Auftreten von solchen Problemen, bei denen sie vermuten, dass sie bereits bei Übergabe des LKW an Sie vorlagen, immer den Verkäufer in Kenntnis. Fordern Sie ihn zur Mangelbeseitigung auf!

Konnte der Verkäufer durch seine Nacherfüllung einen Mangel nicht beseitigen, können Sie:

Schadensersatz verlangen. Zum Beispiel für vergebliche getätigte Aufwendungen, den Mangelschaden selbst oder entstandene Mangelfolgeschäden.

Den Kaufpreis in Höhe des mangelbedingten Minderwertes mindern. In diesem Betrag können Sie dann den Kaufpreis vom Verkäufer zurückfordern.

Vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geschäft rückabwickeln. Dabei sind Ihnen von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis allerdings Nutzungsvorteile für den Zeitraum anzurechnen, in denen diese bestanden. Andererseits können sie notwendige Verwendungen ersetzt verlangen. Notwendige Verwendungen sind zum Beispiel auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.

c) Haftungsausschluss bei LKW Kauf?

Das deutsche Recht erachtet manche Personengruppen als besonders schutzwürdig. Dazu gehören unter anderem Verbraucher. Diese werden in einem weitergehenden Umfang vor Haftungsausschlüssen geschützt. Ein Verbraucher sind Sie aber nicht, wenn Sie Güter (auch LKW) für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erwerben.

Einen guten Schutz vor Haftungsausschlüssen bietet nur das Verbrauchsgüterrecht.

Haftungsausschlüsse („gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“) sind zwischen Unternehmern wirksam. Auch solche können aber unwirksam sein. Hierfür muss der Verkäufer aber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

Die Garantie ist aber mehr als die bloße Vereinbarung einer Beschaffenheit. Eine Garantie übernimmt der Verkäufer, wenn er ausdrücklich verschuldensunabhängig für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache einstehen will.

Darüber hinaus gelten allerdings einige andere Beschränkungen für Haftungsausschlüsse zwischen Unternehmern.

Kaufen Sie als Unternehmer einen LKW von einem anderen Unternehmer, kann dieser grundsätzlich auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, bzw. „Das Kleingedruckte“) die Haftung beschränken. Das gilt aber nicht für die Haftung für Körperschäden und unter eingeschränkten Voraussetzungen auch für grobes Verschulden. Auch vertragswesentliche Pflichten lassen sich nicht einmal gegenüber Unternehmern wirksam durch AGB ausschließen.

Wurde kein Haftungsausschluss vorgenommen (das dürfte regelmäßig bei neuen LKW der Fall sein), haben Sie zur Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte 2 Jahre Zeit, beginnend mit der Übergabe des LKW an Sie.

Gerne stehen wir als Fachkanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

Das Leasing eines LKW

Beim Leasing mieten Sie den LKW von einem Leasinggeber, der diesen entweder zuvor für Sie erworben hat, oder dem es gehört. Instandhaltungsmaßnahmen obliegen beim Mietvertrag grundsätzlich dem Vermieter. Je nach Vertragsgestaltung kann es aber zu einer Modifizierung kommen. Dem Leasingnehmer können diese Instandhaltungsverpflichtungen übertragen werden, wenn er im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich erhält. Das wird praktisch zum Beispiel dadurch bewerkstelligt, dass Ihnen als Leasingnehmer im Gegenzug die Mängelgewährleistungsrechte vom Leasingnehmer übertragen werden. Man unterscheidet grob zwischen zwei relevanten Leasingarten.

a) Finanzierungsleasing

Geht es darum, die Anschaffung eines LKW zu ermöglichen und soll dies durch ein Leasingmodell begleitet werden, spricht man von einem Finanzierungsleasing. Durch die Abzahlung der Leasingraten soll der LKW optimaler Weise vollständig bezahlt werden. In der Regel wälzt der Leasingnehmer das Mangel- wie das Objektsrisiko auf den Leasingnehmer ab.

Dies hat zur Folge, dass anfallende Reparaturen selbst übernommen werden müssen. Bestanden Mängel an dem LKW von Anfang an (wie oben unter 1. beschrieben), können Sie diese direkt beim Verkäufer beanstanden. Für den Ausschluss der eigenen Haftung hat der Leasinggeber nämlich in der Regel die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer an Sie abgetreten. Zu beachten sind aber auch hier Haftungsbeschränkungen.

b) Operating-Leasing

Ein anderes Leasingmodell ist das Operating-Leasing. Bei diesem steht die Nutzung eines Gegenstandes (z.B. LKW) im Vordergrund. Es zeichnet sich durch eine kürzere Vertragslaufzeit und ein regelmäßiger Wechsel der Leasingsache aus. Es ist nicht auf die finanzierende Anschaffung der Leasingsache gerichtet.

Bei dieser Ausgestaltung behält der Leasinggeber das Objektsrisiko. Beim Auftreten von Mängeln ist also der Leasinggeber in Anspruch zu nehmen.
Dabei stehen Ihnen sowohl die Sachmängelansprüche zu, als auch die Instandsetzung.

Verkehrsunfall mit einem LKW

Sofern Sie keine Schuld an dem Unfall tragen, empfiehlt sich eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Anwalt setzt alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche für Sie durch.

Bei Balduin & Partner erhalten Sie einen Full Service und müssen sich um nichts kümmern.

Hierfür tragen Sie keinerlei Kosten, da die gegnerische Haftpflichtversicherung alle Kosten übernimmt.

Das gilt zum einen für Schäden an Ihrem LKW. Aber auch für Personenschäden eines betroffenen Fahrers steht diesem ein Schmerzensgeld zu, oder er kann die Behandlungskosten ersetzt verlangen. Unsere Anwälte prüfen für Sie gerne die Höhe der möglichen Ansprüche.

Ist einer Ihrer Mitarbeiter bei dem Unfall verletzt worden und kann für eine gewisse Dauer nicht mehr arbeiten, können Sie auch die Kosten seines Arbeitsausfalles ersetzt verlangen. Das sind zum Beispiel die Kosten, die Ihnen entstehen, weil Sie eine Ersatzkraft eingestellt haben.

Bei Schäden an Ihrem eigenen LKW ist Folgendes zu beachten:

Auch für den Fall, dass Sie von Ihrer Vollkaskoversicherung einen Ersatz erhalten können, sollten Sie immer zunächst die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Das hat den Vorteil, dass Ihre Vollkaskoversicherung keine Beitragserhöhung fordern wird.

Bußgelder und sonstige Strafen im Zusammenhang mit dem LKW

Wir möchten Ihnen hier einen Überblick geben, mit welchen klassischen Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten Sie in Berührung kommen können.

Gerne stehen wir als Fachkanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

a) Lenkzeiten überschreiten

Eine bußgeldbewehrte Lenkzeitüberschreitung liegt ab einer Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden vor. Dabei darf die Lenkzeit aber zweimal in der Woche auf 10 Stunden erhöht werden.

Für diese Tage darf dann die Lenkzeit von 10 Stunden nicht überschritten werden. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von mindestens 30 €, wobei die Höhe von der Länge der Lenkzeitüberschreitung abhängt.

Das Bußgeld muss grundsätzlich der Fahrer zahlen. Wird die Lenkzeit um mehr als eine Stunde überschritten, muss aber auch der Unternehmer ein Bußgeld zahlen.

Geraten Sie gegen Ende der erlaubten Lenkzeit in einen Stau und überschreiten daher die zulässige Dauer, müssen Sie kein Bußgeld zahlen. Sie müssen aber die nächste Möglichkeit wahrnehmen die Fahrt zu unterbrechen.

Nach 4 ½ Stunden Fahrt muss eine Lenkzeitunterbrechung eingelegt werden. Im Falle einer Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung fällt für den Fahrer für bis zu 15 Minuten ein Bußgeld von 30 € an. Der Unternehmer zahlt sogar 90 €.

b) Geschwindigkeitsverstoß

Bei einem Geschwindigkeitsverstoß hängt die getroffene Sanktion von der Höhe ab, in der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Außerdem davon, ob der Geschwindigkeitsverstoß innerorts oder außerorts erfolgt ist.

Innerorts, also innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, darf maximal 50 km/h gefahren werden, es sei denn, ein Verkehrsschild schreibt eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit vor. Ob sie sich in einer geschlossenen Ortschaft befinden, wird durch die gelben Ortseingangs- und Ortsausgangsschilder gekennzeichnet. Für LKW gelten keine Besonderheiten.

Das ändert sich, sobald Sie sich außerorts befinden. Außerorts meint alle außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegende Straßen, also vor allem Autobahnen aber auch Landstraßen! Für LKW gelten gegenüber den PKW abweichende Höchstgeschwindigkeiten:

Für LKW ab einem Gewicht von 3,5 Tonnen liegt die maximal zulässige Geschwindigkeit außerorts bei 80 km/h.

Auf Landstraßen wir zusätzlich nach dem Gewicht des LKW unterschieden. LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen dürfen maximal 80 km/h fahren. LKW, bei denen das zulässige Gesamtgewicht hingegen über 7,5 Tonnen liegt, dürfen maximal 60 km/h fahren.

Welche Sanktionen drohen, können Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen.

Überschreitung der Geschwindigkeitinnerortsaußerorts
 BußgeldPunkteFahrverbotBußgeldPunkteFahrverbot
bis 10 km/h20 €  15 €  
11 – 15 km/h30 €  25 €  
16 – 20 km/h80 €1 70 €1 
21 – 25 km/h95 €1 80 €1 
26 – 30 km/h140 €21 Monat95 €1 
31 – 40 km/h200 €21 Monat160 €21 Monat
41 – 50 km/h280 €22 Monate240 €21 Monat
51 – 60 km/h480 €23 Monate440 €22 Monate
über 60 km/h680 €23 Monate600 €23 Monate
Neue Besonderheit:
VerstoßBußgeldPunkte
beim Rechtsabbiegen innerorts nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren70 €1

Ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab. Befragen Sie daher einen Rechtsanwalt!

Gerne stehen wir als Fachkanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

c) Rotlichtverstoß mit LKW

Für LKW-Fahrer gelten bei dem Überfahren einer roten Ampel die gleichen Sanktionen wie für PKW-Fahrer. Es wird danach zunächst danach unterschieden, ob ein einfacher, oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Den LKW-Fahrer trifft es als Berufsfahrer jedoch viel härter, weil ein längeres Fahrverbot die Kündigung des Arbeitsplatzes bedeuten kann. Umso mehr, sollten bei drohendem Fahrverbot eine Prüfung des Bußgeldbescheides erfolgen.

  • Von einem einfachen Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel nicht länger als eine Sekunde auf Rot stand.
  • Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist hingegen immer dann gegeben, wenn die Ampel länger als eine Sekunde auf Rot stand.

Weiter ist für die Sanktion abhängig, ob es bei dem Überfahren einer roten Ampel zu einer Gefährdung oder sogar zu einer Sachbeschädigung kam. Danach ergeben sich im groben Überblick die folgenden Sanktionen:

Buß­geld Punk­te Fahrverbot
Einfacher Rot­licht­verstoß 90 € 1
  • mit Gefähr­dung
200 € 2 1 Monat
  • mit Sachbe­schädigung
240 € 2 1 Monat
Qualifizier­ter Rot­licht­verstoß 200 € 2 1 Monat
  • mit Gefähr­dung
320 € 2 1 Monat
  • mit Sach­be­schädigung
360 € 2 1 Monat

Kommt es zu einem qualifizierten Rotlichtverstoß, dann kann es je nach Qualität der Gefährdung und Höhe der Sachbeschädigung auch zu einem Strafverfahren kommen. Denn eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB liegt bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß vor, weil darin eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Missachtung der Vorfahrt gesehen wird.

Kommt es zu einer Gefährdung oder Schädigung von Personen, oder eine Gefährdung bzw. Schädigung von Sachgegenständen über 750 €, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In diesem Fall gibt es nicht nur ein Fahrverbot, sondern es wird sogar die Fahrerlaubnis entzogen!

d) Trunkenheit am Steuer eines LKW

Alkohol am Steuer eines LKW kann gravierende Folgen haben. Hier droht in der Regel ein langer Entzug der Fahrerlaubnis, sodass sich ein guter Anwalt für Verkehrsrecht empfiehlt.

Gerne stehen wir als Fachkanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

Im Straßenverkehr wird beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Alkoholisierung nur in einem sehr begrenzten Rahmen toleriert. Grundsätzlich gilt man ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille als relativ Fahruntüchtig.

Es drohen ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Wenn es zu einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung im Fahrverhalten kommt (zum Beispiel einer Verkehrsgefährdung), gilt man bereits ab 0,3 Promille als relativ Fahruntüchtig.

VerstoßBuß­geldPunk­teFahrverbot
0,5 Promillegrenze missachtetbis 1.500 €  
  • beim 1. Verstoß in der Regel:
500 €21 Monat
  • beim 2. Verstoß in der Regel:
1000 €21 Monat
  • beim 3. Verstoß in der Regel:
1500 €21 Monat
Mit Verkehrsgefährdung
(bereits ab 0,3 Promille)
 31 Monat
Blutalkoholwert ab 1,1 Promille 31 Monat

Beim Transport von Gefahrgut darf hingegen keinerlei Alkohol konsumiert werden. Weder während der Fahrt, noch während des sonstigen Umganges während des Transportes.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Konzentration ab 1,1 Promille kommt hinzu, dass es sich nach § 316 StGB um eine Straftat handelt. Denn ab 1,1 Promille wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Wer sich dennoch hinters Steuer begibt und eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs schafft, macht sich strafbar. Diese Trunkenheitsfahrt wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinzu kommt in jedem Fall der Entzug der Fahrerlaubnis. In diesem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, bevor Angaben zum Vorwurf gemacht werden.

e) Fahrerflucht mit einem LKW

Wer einen Verkehrsunfall verursacht und sich vom Unfallort unerlaubt entfernt, begeht die so genannte „Fahrerflucht“. Juristen sprechen von einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Nach § 142 StGB hat ein Unfallbeteiligter die Pflicht:

  • anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Das bedeutet, dass den anwesenden Unfallbeteiligten mitgeteilt werden muss, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist. Man ist aber nicht verpflichtet seine Personalien preis zu geben. Diese Pflicht besteht erst gegenüber der Polizei.
  • Ist niemand am Unfallort, zum Beispiel, weil Sie ein parkendes Auto gestreift haben, besteht die Pflicht eine angemessene Zeit zu warten oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass Betroffene von Ihrer Beteiligung am Unfall Kenntnis nehmen. Ist das nicht möglich, weil niemand in der Nähe ist, der die Feststellungen tätigen kann, muss zumindest die Polizei über die Unfallbeteiligung verständigt werden.

Wer das unterlässt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Obendrein kommt bei Sachschäden über 1.200 €, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird! Es sollte in diesem Fall immer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden.

Gerne stehen wir als Fachkanzlei für Verkehrsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bundesweit zur Verfügung.

f) LKW Fahrtenschreiber

Führt ein Kraftfahrer keinen Fahrtenschreiber mit, fallen Bußgelder an. Wird die Kontrolle durch einen nicht vorhandenen oder defekten Fahrtenschreiber unmöglich, muss der Fahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro rechnen. Wird die Kontrolle erschwert, kann aber durchgeführt werden, dann fallen 75 Euro an.

g) Ladungssicherung und Überladung

Bei einer Überladung des LKW droht, je nach zulässigem Gesamtgewicht, sowohl für den Fahrer, als auch für den Halter des LKW ein Bußgeld und Punkte. Dabei hängt die Höhe von der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts ab. Die Bußgelder und Punkte sind gestaffelt. Die Höhe des Bußgeldes reicht von 10 bis 425 €.

Auch für die Ladungssicherung muss gesorgt werden, um Schäden zu verhindern. Von der Ladung Ihres LKW darf keine Gefahr für den Verkehr ausgehen. Die Verantwortung trifft dabei sowohl den Fahrer, als auch den Verlader sowie den Halter.

Als Fahrer haben Sie stets die Pflicht zur Überprüfung der Ladungssicherheit. Für die Ausrüstung und den ordnungsgemäßen Fahrzeugzustand ist dagegen alleine der Fahrzeughalter verantwortlich.

Je nach Schwere des Verstoßes sieht der Bußgeldkatalog für die Ladung von LKW Bußgelder und Punkte vor. Beispielhaft sind hier zu nennen:

  • Die Ladung ist nicht verkehrssicher Verstaut oder gegen ein Herabfallen besonders gesichert: 60 € und 1 Punkt bzw. im Falle einer Gefährdung: 75 € und 1 Punkt.
  • Die vorgeschriebenen Sicherungsmittel wurden nicht ordnungsgemäß angebracht: 25 € Bußgeld.
  • Die zulässige Gesamthöhe des LKW von 4,20 m wurde überschritten: 60 € Bußgeld.
  • Die Ladung ragt unzulässiger Weise über das Fahrzeug hinaus: 20 € Bußgeld.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können wir für Sie prüfen, ob sich ein Vorgehen lohnt.

LKW Maut

Wer muss wieviel zahlen?

Kraftfahrzeuge für den gewerblichen Güterverkehr ab einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen müssen in Deutschland eine Maut zahlen, wenn sie über Autobahnen oder bestimmte stark frequentierten Bundesstraßen fahren.

Wer wie viel Maut bei der Fahrt auf Autobahnen bezahlen muss, hängt von der Fahrzeugkategorie bzw. der Achsenzahl und dem Gesamtgewicht ab.

Kate­gorie/­Achs­zahlSchad­stoff­klasse (SKK) & Kos­ten/­Km
Kate­gorie AEuro 6
7,5 – 11,99 t
12-18 t
3
ab 4 und mehr
0,093 €
0,128 €
0,173 €
0,187 €
Kate­gorie BEuro 5, EEV Klasse 1
7,5 – 11,99 t
12-18 t
3
ab 4 und mehr
0,104 €
0,139 €
0,184 €
0,198 €
Kate­gorie CEuro 4, Euro 3 (mit PMK)
7,5 – 11,99 t
12-18 t
3
ab 4 und mehr
0,114 €
0,149 €
0,194 €
0,208 €
Kate­gorie DEuro 3, Euro 2 (mit PMK Klasse 1)
7,5 – 11,99 t
12-18 t
3
ab 4 und mehr
0,146 €
0,181 €
0,226 €
0,240 €
Kate­gorie EEuro 2
7,5 – 11,99 t
12-18 t
3
ab 4 und mehr
0,156 €
0,191 €
0,236 €
0,250 €
Kate­gorie FEuro 1, Euro 0 (keine SKK)
7,5 – 11,99 t
12-18 t
3
ab 4 und mehr
0,167 €
0,202 €
0,247 €
0,261 €

Wird die Maut nicht bezahlt, haben sowohl Fahrer als auch Halter mit Verwarn-, bzw. Bußgeldern zu rechnen. Diese können bis zu 480 € betragen!

Was bedeutet das neue EuGH Urteil (C 321/19) zur LKW Maut?

In einer Entscheidung vom 28.Oktober 2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche LKW-Maut falsch berechnet wurde. Grund dafür ist, dass bei der Berechnung Kosten für die Verkehrspolizei eingeflossen sind. Laut dem EuGH ist das europarechtswidrig. Bei der Berechnung der Mautgebühr dürfen ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden. Da die polizeiliche Tätigkeit aber zum Hoheitsbereich des Staates gehört, können Kosten dafür nicht zur Straßeninfrastruktur gezählt werden.

Was bedeutet das für Spediteure?

Sie können einen Teil der Maut zurückfordern. Zumindest den Anteil an der in den Jahren 2017 bis 2020 gezahlten Maut, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Das macht in etwa bis zu 4 % des Gesamtbetrages der Maut aus.

Was muss ich beachten?

Zum jetzigen Zeitpunkt können Sie die zu viel gezahlten Mautgebühren bis zum Jahre 2017 zurückfordern. Allerdings ist Eile geboten à die Ansprüche aus dem Jahr 2017 verjähren bereits Ende 2020.

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