Die Elektromobilität erfreut sich einer immer größer werdenden Beliebtheit. Damit einhergehend stellen sich neue rechtliche Fragen rund um das Thema E-Auto.
Leasen Sie ein Elektroauto und stellen Mängel fest? Sie möchten wissen, welche Rechte Sie in diesem Fall haben? Welche Sachmängel sind für E-Autos typisch?
„Leasingnehmer haben die gleichen Rechte wie Käufer von Elektroautos. Unsere Anwälte für E-Autos setzen Ihr gutes Recht durch. Die Erstberatung ist bei uns stets kostenlos“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.
Das Wichtigste zu Ihren Rechten bei E-Auto Leasing:
Käufer von Elektroautos können im Falle von Sachmängeln an ihrem Fahrzeug auf ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen, etwa um die Mängel beseitigen zu lassen, den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen oder Schadensersatz zu verlangen.
Leasingnehmer haben die gleichen Ansprüche. Ihnen stehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte ebenso zu wie E-Auto Käufern. Darüber hinaus können Leasingnehmer auch sämtliche Rechte aus einer etwaigen Garantie geltend machen.
Dies liegt daran, dass bei Abschluss eines Leasingvertrags der Leasinggeber die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler an den Leasingnehmer abtritt. Dieser ist in der Regel sogar verpflichtet, diese Ansprüche im Falle von Mängeln selbst geltend zu machen.
Liegen Sachmängel am Elektroauto vor, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs gegeben waren, können auch Leasingnehmer sich folglich auf die gesetzliche Gewährleistung berufen.
Übrigens: Zeigt sich der Mangel an Ihrem E-Auto innerhalb eines Jahres ab Fahrzeugübergabe, greift eine gesetzliche Vermutung zu Ihren Gunsten, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Dementsprechend können Leasingnehmer von E-Autos zunächst Nachbesserung bzw. Reparatur der Mängel verlangen. Alternativ ist es möglich, die Neulieferung eines gleichen Fahrzeugs zu fordern.
Diesbezüglich hat der Leasingnehmer ein Wahlrecht, solange die gewählte Art der Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Falls die Nacherfüllung in Form der Reparatur oder Neulieferung endgültig scheitert – was in der Regel nach zwei erfolglosen Versuchen der Fall ist – oder sie von Anfang an unzumutbar ist, können Leasingnehmer folgende weitere Ansprüche geltend machen.
Ist die Nacherfüllung gescheitert oder unzumutbar, kann der Leasingnehmer den Rücktritt vom E-Auto-Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Händler erklären. Dieser hat zur Folge, dass der Kaufvertrag und damit auch der Leasingvertrag rückabgewickelt werden müssen.
Folglich kann der Leasingnehmer die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und sämtlicher gezahlter Leasingraten verlangen.
Im Gegenzug muss er jedoch sein Elektroauto zurückgeben und sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Statt zurückzutreten kann der Leasingnehmer auch die Minderung des vom Leasinggeber gezahlten Kaufpreises erklären.
Infolgedessen werden die Leasingraten angepasst, sodass der Leasingnehmer vom geminderten Kaufpreis profitiert.
Schließlich kann der Leasingnehmer im Falle der Mangelhaftigkeit seines Elektroautos Schadensersatz geltend machen, soweit ihm aufgrund der Mängel unfreiwillige Vermögenseinbußen entstanden sind.
Verjährung beachten
Auch im Falle des Leasings von Elektroautos sind Verjährungsfristen zu beachten. Besteht eine Garantie können Sie eine kostenfreie Mängelbeseitigung bis zu deren Ablauf verlangen – egal, wann der Mangel das erste Mal aufgetreten ist.
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche verjähren nach 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs.
Allerdings kann die Verjährung gehemmt werden, wenn man sich mit dem Händler noch in Verhandlungen über die Gewährleistung befindet oder Klage einlegt.
Es lohnt sich also auch angesichts der drohenden Verjährung, sich an unsere E-Auto Kanzlei zu wenden – Profitieren auch Sie von unserer Expertise im Bereich der Elektromobilität.
Rechtsanwalt
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Falls Sie ein E-Auto leasen, müssen Sie nach unseren Erfahrungen derzeit damit rechnen, dass folgende klassische Sachmängel an ihrem Elektroauto auftreten können:
Insbesondere die schwache Reichweite des Elektroautos macht vielen E-Auto Besitzern zu schaffen. Entspricht diese nicht den Angaben des Herstellers, so liegt – entsprechend dem Fall eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs bei Verbrennern – ein Sachmangel vor.
Weicht die angegebene Reichweite um mehr als 10 % von den Werksangaben ab, so ist von einem erheblichen Mangel auszugehen, der sämtliche Gewährleistungsrechte auslöst.
Haben Sie ein Elektroauto geleast und stellen fest, dass dieses mangelbehaftet ist? Dann setzen Sie Ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte mit unserer Hilfe durch.
Wir sind eine bundesweit tätige Automobilrechtskanzlei und verhelfen Ihnen außergerichtlich sowie gerichtlich zu Ihrem juristischen Erfolg. Unsere Expertise hinsichtlich rechtlicher Fragen rund um Elektroautos sowie die Zufriedenheit unserer Mandanten sprechen für uns.
Wir garantieren Ihnen eine professionelle anwaltliche Unterstützung im Garantie- oder Gewährleistungsfall. Wir haben bereits über 10.000 kaufrechtliche Fälle bearbeitet.
Die erste Prüfung ihrer Ansprüche ist bei uns stets unverbindlich und kostenlos.
Sie brauchen also nicht zu zögern. Wenden Sie sich gerne an unsere E-Auto Anwälte – auch per Mail.
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Wir gehören zu unseren Beratungsfeldern im Rhein- und Ruhrgebiet zu einer der führenden Anwaltskanzleien. Fachanwaltschaften und eine jahrelange Prozesserfahrung sowie modernste technische Lösungen garantieren, dass wir das beste Ergebnis für Sie erzielen. Bundesweit.
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