Fast täglich berichten die Medien über die aktuelle Debatte rund um Dieselfahrverbote in Deutschland. Auch die deutschen Gerichte werden immer häufiger mit diesem Thema konfrontiert. Ziel der Fahrverbote ist es, den europäisch festgelegten Stickoxid-Grenzwert sicherzustellen und somit der Verunreinigung der Umwelt entgegenzuwirken und die Gesundheit der Bürger zu schützen.
Fahrverbote betreffen grundsätzlich Fahrzeuge, deren Dieselmotoren einer bestimmten Schadstoffgruppe zugeordnet werden. Zulässig ist europaweit der gesetzlich festgelegte Stickoxidgrenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahr. Dieser Grenzwert wird von der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG) vorgeschrieben. Eine Überschreitung des Richtwerts ist stets zu vermeiden. Betroffene Fahrzeuge sind grundsätzlich eher ältere Dieselmodelle. Auf die Frage, welche Fahrzeuge konkret betroffen sind, kann keine einheitliche Antwort gegeben werden.
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Um die Luftqualität zu bestimmen, wird das ganze Jahr an verschiedenen viel befahrenen Straßen gemessen und anschließend werden die Daten ausgewertet. Dieselfahrverbote können sich auf bestimmte Strecken oder einzelne Zonen beziehen. Wichtig ist dabei, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Es darf nicht unangemessen in die Rechte der Bürger eingegriffen werden. Auch denkbar sind Fahrverbote, die sich auf eine bestimmte Uhrzeit beschränken.
Die zuständige Behörde hat jedoch einen gewissen Spielraum bei der Verhängung von Dieselfahrverboten – auch dann, wenn das Fahrverbot die einzige Möglichkeit ist, den Grenzwert einzuhalten. Es muss stets individuell im Einzelfall entschieden werden. Ausnahmen von dem Dieselfahrverbot kann es beispielsweise für bestimmte Anwohnergruppen und Handwerker geben. Auch muss die Versorgung der Gesellschaft berücksichtigt und eine funktionierende Wirtschaft gewährleistet werden.
Insgesamt war die Luftverschmutzung durch Diesel-Abgase im letzten Jahr in 57 Städten höher als erlaubt.
Erst kürzlich am 31.07.2019 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen entschieden, dass auch in Aachen gegebenenfalls Fahrverbote erteilt werden müssen. Grund dafür sei unter anderem ein rechtswidriger Luftreinhalteplan vom 01.01.2019 für die Stadt Aachen, dessen Maßnahmen nicht den Anforderungen der Europäischen Richtlinie 2008/50/EG und des Bundesimmissionsschutzgesetzes entsprechen. Es sei mit fehlerhaften Schätzungen und einer veralteten Datenbasis gearbeitet worden.
Am 23.07.2019 beschloss das Verwaltungsgericht Berlin das Dieselfahrverbot für Abschnitte in acht Straßen Berlins. Dies betrifft Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 insbesondere im Bereich Berlin Mitte. Eine Umsetzung dieses Verbots soll im August, spätestens September, stattfinden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass für die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Dieselfahrverbot gilt. Betroffen sind Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4 und älter (außerdem Benziner der Klassen Euro 1 und 2). Das Dieselfahrverbot in Köln gilt ab September auch für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5.
Erstmals wurden deutschlandweit Ende Mai 2018 Dieselfahrverbote in Hamburg verhängt. Seit Jahresbeginn 2019 gilt in Stuttgart das erste großflächige Dieselfahrverbot.
Zukunftsorientiert muss der Nahverkehr weiter gestärkt werden, damit weniger Menschen auf den täglichen Gebrauch des (Diesel-)Fahrzeugs angewiesen sind. Auch Radwege müssen weiter ausgebaut werden, sodass auch das Fahrrad eine echte Alternative zum Auto werden kann.
Um Fahrzeuge zu kennzeichnen, die wenig Stickoxid ausstoßen, wird das Einführen einer blauen Plakette diskutiert. Dies dient auch der Überwachung des Verkehrs und der Durchsetzung des Fahrverbots.
Das Umweltbundesamt will zwei blaue Plaketten einführen: eine hellblaue Plakette für nachgerüstete Euro-5-Diesel und schon zugelassene Euro-6-Diesel. Eine dunkelblaue Plakette erhalten nur die neusten Dieselfahrzeuge der Klassen Euro 6 und 6-Temp. So wird auch eine stufenweise Einführung von Dieselfahrverboten ermöglicht.
Fahrverbote können jedoch vermieden werden, sofern das Fahrzeug von dem Dieselskandal der Hersteller betroffen ist.
Der Dieselskandal, auch Abgasskandal genannt, steht für die Abgasmanipulation durch Fahrzeughersteller zur Umgehung der gesetzlich festgelegten Stickoxidgrenzwerte.
Verwendet wird dabei eine Software, die in der Lage ist, den Schadstoffausstoß in Testsituationen – im Gegensatz zu den tatsächlichen Werten auf der Straße – zu manipulieren. Zunächst erregte der Volkswagen Konzern im Jahre 2015 erstmals mit diesem Skandal Aufsehen, doch mittlerweile sind immer mehr Fahrzeuge auch anderer Hersteller, wie beispielsweise Daimler, BMW, Opel oder Porsche betroffen.
Die Fahrzeughersteller empfehlen im betroffenen Fall die Durchführung eines kostenlosen Software-Updates, das die Betrugssoftware entfernen und den Stickoxidausstoß verringern soll.
Aber Vorsicht: Von einem solchen Software-Update ist jedoch eher abzuraten, da durch das Update andere Probleme und Schäden am Fahrzeug auftreten können, wie beispielsweise ein erheblicher Mehrverbrauch, Motorschäden oder ein Leistungsverlust. Mit einer Wertminderung ist folglich trotz des Updates noch zu rechnen.
Opfer des Dieselskandals können den Autohersteller auf Schadensersatz verklagen, indem sie auf Fahrzeugrücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises klagen. Der gezahlte Kaufpreis wird so als Schaden geltend gemacht. Eine Verurteilung erfolgt dann Zug-um-Zug. Die Rechtsprechung dazu ist sehr käuferfreundlich. Volkswagen & Co. wurden schon tausendfach verurteilt.
Auch besteht die Möglichkeit das KFZ zu behalten und Geld für den Wertverlust vom Hersteller zu erlangen.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, das Fahrverbot zu vermeiden: Sofern es sich um ein finanziertes Fahrzeug handelt und Fehler im Kreditvertrag (speziell in der Widerrufsbelehrung) gefunden werden, wird eine Auflösung der Finanzierung erwirkt. Das Fahrzeug kann dann an die Autobank zurückgegeben werden und es werden sämtliche Zahlungen erstattet (ggf. ohne Zinsen). Kreditvertrag und Kaufvertrag sind nämlich miteinander verbunden. Wenn also der eine Vertrag aufgelöst wird, so hat dies auch die Auflösung des anderen Vertrages zur Folge. Somit hat der Widerruf des fehlerhaften Kreditvertrages durchschlagende Wirkung auf das Bestehen des Kaufvertrages.
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