Das höchste deutsche Zivilgericht hat geurteilt: Käufer von Dieselfahrzeugen, die mit dem illegalen Thermofenster ausgestattet sind, können Schadensersatz von den Herstellern verlangen, wenn diese zumindest fahrlässig handelten, indem sie die unzulässige Abschalteinrichtung einbauten (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22).
Betroffene Dieselbesitzer können einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5 bis 15 % des Kaufpreises verlangen – so der Bundesgerichtshof.
„Das neue BGH-Urteil stützt die Rechte der Geschädigten im Dieselskandal. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Fall gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.
Kurz und knapp:
Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2023 mehreren Revisionen stattgegeben (vgl. Urt. v. 26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22). Dabei schloss er sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 an.
Die betreffenden Kläger klagen gegen Mercedes-Benz, Volkswagen und Audi. Sie wollen Schadensersatz wegen des illegalen Thermofensters. Die BGH-Richter in Karlsruhe verwiesen die Sachen an die Berufungsgerichte zurück, die nun die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigen müssen.
Der BGH entschied wie bereits am 08.05.2023 angedeutet, dass im Abgasskandal getäuschte Dieselkäufer Schadensersatz von den Herstellern verlangen können, auch wenn diese mit dem Einbau des unzulässigen Thermofensters nur fahrlässig handelten.
Das Thermofenster ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dieselfahrzeuge, die mit ihm ausgestattet sind halten die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nur teilweise, in einem bestimmten Außentemperaturbereich ein.
Zunächst gingen deutsche Gerichte davon aus, dass Dieselbesitzer nur bei einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung einen Schadensersatzanspruch haben.
Jetzt ist klar: Ist den Herstellern aufgrund des Einbaus des Thermofensters Fahrlässigkeit vorzuwerfen, bekommen die Geschädigten laut BGH 5 bis 15 % des Kaufpreises als so genannten Differenzschaden.
Der BGH führt aus, dass ein so genannter Vertrauensschaden gegeben sei. Denn die Stilllegung der betroffenen Dieselfahrzeuge ist aufgrund des Thermofensters möglich. Dies führe zu Zweifeln an der Verfügbarkeit der Fahrzeuge, die in geldwerter Weise beeinträchtigt sei.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Käufer die betroffenen Fahrzeuge rückblickend nicht zu dem gezahlten Kaufpreis gekauft hätten.
Bei diesem Schaden handelt es sich um einen Differenzschaden, der eine faktische Kaufpreisminderung zur Folge hat. Der Kaufvertrag wird nicht rückabgewickelt, sodass die Geschädigten das Fahrzeug behalten. Über die konkrete Schadenshöhe entscheidet der jeweilige Richter im Einzelfall ohne Einholung eines Sachverständigen.
Noch ungeklärt ist, ob den Herstellern aufgrund des Einbaus des illegalen Thermofensters Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Partner
Haben Sie eine Frage, möchten einen Termin vereinbaren, oder unseren telefonischen Service nutzen? Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
Nunmehr haben klagende Dieselkäufer bessere Erfolgsaussichten, denn sie können sich auf das neueste BGH-Urteil stützen. Ferner ist klar, dass ein etwaiger Schadensersatz 5 bis 15 % des Kaufpreises beträgt.
Ob die Gerichte davon ausgehen, dass die Hersteller durch das Einbauen der Thermofenster fahrlässig handelten, ist von entscheidender Bedeutung.
Die Hersteller erklären, dass zur Zeit des Einbaus der Thermofenster sogar das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) davon ausging, es sei legal. Deshalb habe man einem so genannten unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.
Zugleich ist aber festzuhalten, dass das Thermofenster die gesetzlichen Vorgaben nur in bestimmten Außentemperaturbereichen einhält, weshalb es illegal ist.
Dieser Umstand war den Herstellern jedoch von Anfang an klar, was einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen könnte.
Es liegt nunmehr an den Automobilkonzernen, sich von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entlasten.
Nicht nur die Rechtsposition der betreffenden Kläger gegen Mercedes-Benz, Audi und VW wird durch das BGH-Urteil gestärkt. Denn fast alle Hersteller haben das Thermofenster verwendet.
Vom Thermofenster sind unter anderem Dieselmodelle folgender Hersteller beziehungsweise Marken betroffen:
Zudem wurde das Thermofenster in eine Vielzahl von Wohnmobilen diverser Marken und Hersteller verbaut.
Wir, die auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner empfehlen Dieselbesitzern, ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises auf Grundlage der neuesten BGH-Rechtsprechung gegen die Hersteller geltend zu machen.
Wir prüfen Ihren konkreten Einzelfall und geben Ihnen eine fundierte Rückmeldung zu Ihren Chancen und Risiken – im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.
Unsere Anwälte haben bereits über 1.000 Verfahren vor deutschen Gerichten erfolgreich ausgefochten. Profitieren auch Sie von unserer Expertise im Dieselskandal.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung benötigen wir lediglich folgende Angaben:
Daraufhin erhalten Sie binnen 48 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu:
Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?
Wir gehören zu unseren Beratungsfeldern im Rhein- und Ruhrgebiet zu einer der führenden Anwaltskanzleien. Fachanwaltschaften und eine jahrelange Prozesserfahrung sowie modernste technische Lösungen garantieren, dass wir das beste Ergebnis für Sie erzielen. Bundesweit.
Balduin & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Bahnstraße 4
45468 Mülheim an der Ruhr (Stadtmitte)
Tel. +49 (0)208 3057550
Fax. +49 (0)208 30575511
kontakt@balduin-partner.de