Sie haben ein Elektrofahrzeug gekauft und stellen nun fest, dass die Haltbarkeit und/oder die Leistung der Antriebsbatterie ihres Fahrzeugs nicht den Herstellerangaben entspricht? Die Rechtsanwälte für Automobilrecht von Balduin & Partner erklären, welche Rechte Ihnen zustehen.
In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach batteriebetriebenen Fahrzeugen stetig angestiegen. Zum einen punkten diese durch ihre Umweltfreundlichkeit und zum anderen durch ihre wirtschaftliche Attraktivität.
So ist es nicht verwunderlich, dass Autohersteller, die einem enormen Wettbewerbsdruck in der Automobilbranche ausgesetzt sind, immer mehr Käufer durch attraktive Angebote und weitreichende Garantien anlocken.
Die Fahrzeugmodelle auf dem Markt heben sich insbesondere durch ihre jeweiligen Reichweiten hervor. Die meisten Elektroauto-Kaufinteressenten entscheiden sich für das Modell, welches eine vergleichsweise hohe Reichweite verspricht.
Den diesbezüglichen Angaben in den Prospekten oder Werbungen wird dementsprechend ein großes Vertrauen geschenkt. Noch größer ist dann die Enttäuschung bei den Käufern, wenn die tatsächliche Reichweite von der „versprochenen“ abweicht.
Wenn Sie davon betroffen sind, sind Sie nicht allein.
„Sobald Sie feststellen, dass die Reichweite der Batterie nicht ansatzweise an die Herstellerangaben rankommt, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung“ rät Patrick Balduin, Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Anwalt.
Wir erklären, wie Sie in diesem Fall gegen den Hersteller oder den Händler vorgehen können.
Haben Sie eine Frage, möchten einen Termin vereinbaren, oder unseren telefonischen Service nutzen? Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
Einige Fahrzeughersteller geben ihren Käufern schriftlich im Kaufvertrag oder in den Herstellerangaben zum Fahrzeug eine Batterie- und Antriebseinheitsgarantie und garantieren damit beispielsweise die Aufrechterhaltung von mindestens 70% der Batteriekapazität für die Dauer von acht Jahren oder – je nach Fahrzeugmodell – bis ca. 160.000 – 240.000 gefahrenen Kilometern. Diese Garantien decken aber in den meisten Fällen nur die Reparatur bzw. den Austausch der Batterie.
Falls beispielsweise durch den Hersteller eine Reichweite von 448 km angegeben wurde und sie merken, dass die Ladekapazität Ihrer Batterie die garantierte Kapazität von mindestens 70% in der Garantiezeit und vor Erreichen des Kilometerlimits unterschreitet, sie zum Beispiel nur auf eine Reichweite von 300 km kommen, können Sie sich auf die Batterie- und Antriebseinheitsgarantie berufen und eine kostenlose Reparatur oder eine kostenlose Ersatzbatterie vom Hersteller anfordern.
Ihre Rechte aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung bei schwachem Akku
Bei einer mangelhaften Batterie stehen Ihnen zusätzlich zu Ihren Rechten aus der Garantie selbstverständlich auch gesetzliche Gewährleistungsrechte gegen den Händler zu. Diese werden von der Garantie weder eingeschränkt, noch modifiziert. Lassen Sie sich da keinesfalls von der AGB Ihres Kaufvertrages irreführen!
Diese oftmals für den Laien undeutlich und kompliziert verfassten AGB erwecken meist das Missverständnis, dass die Garantie die Gewährleistungsrechte aushebeln würde, oder der Käufer allenfalls dann Gewährleistungsansprüche hätte, wenn der Garantiefall eintritt. Vielmehr reichen Ihre Gewährleistungsrechte noch weiter als Ihre Rechte aus der Garantie.
Sachmangel
Die Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist zunächst das Vorliegen eines Sachmangels. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Fahrzeug nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer aufgrund von Angaben des Verkäufers oder Herstellers insbesondere in der Werbung oder Beschreibung erwarten kann.
Hat der Hersteller Ihres Elektroautos also beispielsweise in seiner Internetpräsenz oder im Fahrzeugkatalog oder sonstigen Werbungen bestimmte Angaben zu dessen Alter, Gewicht, Reichweite, Batteriekapazität oder Stromverbrauch gemacht, können Sie erwarten, dass Ihr gekauftes Fahrzeug diese Eigenschaften auch tatsächlich besitzt.
Beispiel für einen Haftungsfall
Nehmen wir das Beispiel von oben: Der Hersteller Ihres Elektrofahrzeugs hat die öffentliche Angabe über die Reichweite von 448 km gemacht. Sie stellen jedoch fest, dass Ihre Batterie schon nach kurzer Zeit einen ungewöhnlich hohen Ladeverlust aufweist und Sie daher mit einer Batterieladung höchstens eine Reichweite von 300 km haben. Liegt ein Sachmangel vor?
Nicht unbedingt. Nicht jede Abweichung von Werten zur Reichweite begründet einen Sachmangel. Denn die Angabe zur Reichweite, die vergleichbar ist mit Angaben zu Verbrauchswerten bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, sind keine Zusicherungen in dem Sinne, dass diese Werte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs auch wirklich erreicht werden müssen.
Die von den Herstellern angegebenen Werte zum Verbrauch und zur Reichweite werden nämlich unter Laborbedingungen, bei optimaler Streckenbeschaffenheit und Beförderungslast sowie bester Fahrweise ermittelt.
Daher können – und in den meisten Fällen werden – die tatsächlichen Werte von den herstellerseitigen Angaben abweichen. Damit der Käufer keine falschen Vorstellungen hat, muss der Verkäufer diesen allerdings über diesen Umstand aufklären.
Daher werden Sie meist in den Werbungen/Katalogen neben dem Wert zur Reichweite ein kleines Sternchen finden. Unter den Kleingedruckten finden Sie dann die Angabe:
„Wertangaben basieren auf Tests von Neufahrzeugen gemäß der WLTP-Norm. Die Reichweite des Fahrzeugs kann aufgrund von Alter und Zustand der Batterie, Fahrzeugkonfiguration, Fahrstil, Umgebungs- sowie Witterungsbedingungen variieren.“
Dieser kleingedruckte Hinweis allein reicht jedoch nicht aus, um den Käufer zutreffend zu informieren. Dieser geht vorrangig vielmehr von den konkreten Ankündigungen in den sonstigen Veröffentlichungen aus, die gerade die hohe Reichweite deutlich in den Vordergrund gestellt haben.
Reichweite als Werbemaßnahme – oft übertrieben
Die Reichweite ist ein wesentlicher Faktor, mit dem die Elektrofahrzeughersteller werben und daher auch ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung. Wenn der Hersteller sein Versprechen jedoch nicht halten kann, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Es bedarf daher einer entsprechenden Aufklärung beim Kaufgespräch, dass die Angaben in den Prospekten und Werbungen wenig Bezug zur realen Reichweite des Fahrzeugs haben.
Wenn Sie nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt worden sind, ist die „utopische Reichweite“ zum Vertragsgegenstand dergestalt geworden, dass bei einer Abweichung von dieser ein Sachmangel vorliegt.
Sind sie ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen worden, kann trotzdem ein Sachmangel vorliegen.
Denn Sie dürfen erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter denselben Testbedingungen reproduzierbar sind.
Weichen also auch unter denselben Bedingungen, unter denen die angegebenen Werte ermittelt worden waren, die tatsächlichen Werte ab, liegt ein Sachmangel vor, der Ihnen den Weg zu Ihren Gewährleistungsrechten eröffnet. Dies kann durch einen Sachverständigen auf einem Testgelände überprüft werden.
Recht auf Reparatur oder Neulieferung
Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Sie zunächst nach Ihrer Wahl ein Recht auf eine Reparatur oder eine Neulieferung. Dazu müssen Sie Ihren Verkäufer – unter Setzung einer angemessenen Frist – auffordern, den Mangel zu beseitigen oder – wenn es sich um ein Neuwagen handelt – ein mangelfreies Fahrzeug derselben Klasse und Güte zu liefern.
In letzterem Fall müssen Sie Ihr mangelhaftes Fahrzeug dem Verkäufer wieder zurückgeben.
Alle Kosten, die mit der Reparatur oder Ersatzlieferung zusammenhängen, trägt der Verkäufer. Für Sie ist alles – bis auf ein Mietwagen für die Zeit der Reparatur oder Neulieferung – kostenlos.
Der Verkäufer darf die Reparatur oder Neulieferung verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dann beschränkt sich Ihr Anspruch jeweils auf die andere der beiden Möglichkeiten.
Wenn der Verkäufer die Batterie repariert und sie im Nachhinein merken, dass sich an der Reichweite nichts geändert hat und der Mangel somit nicht behoben wurde, müssen Sie dem Verkäufer unter Fristsetzung eine erneute Möglichkeit einräumen, um den Mangel zu beheben.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Wenn auch nach der zweiten Reparatur der Mangel nicht behoben wurde, oder der Verkäufer sich von vornherein geweigert hat, das Fahrzeug zu reparieren, oder er Ihre gesetzten Fristen einfach verstrichen lassen hat, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn Sie dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt erklärt haben, muss dieser Ihnen den gezahlten Kaufpreis – abzüglich Ihres Benutzungsvorteils – zurückerstatten, Sie müssen demgegenüber das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben.
Um wegen eines Sachmangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären zu können, muss dieser jedoch erheblich sein.
Wann ist dies bei mangelhaften Batterien der Fall?
Dadurch, dass Elektrofahrzeuge erst relativ neu auf dem Markt sind, haben sich die deutschen Gerichte bis dato nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Allerdings kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor als Vergleichsgrundlage dienen.
Bei diesen liegt ein erheblicher Sachmangel dann vor, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird.
Auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge kann dieser Richtwert allerdings nur dann uneingeschränkt übertragen werden, wenn es sich um einen Neuwagen handelt.
Das liegt daran, dass bereits aus dem Umstand, dass es sich um eine Batterie handelt, ein naturgemäßer altersbedingter Leistungsabfall berücksichtigt werden muss. Batterien verlieren nämlich im Laufe der Zeit an Leistung, sodass sich mit der Zeit der Verbrauch erhöht und die Reichweite verringert. Das erkennt man auch dadurch, dass die Hersteller den Erhalt der anfänglichen Batterieleistung für die nächsten 8 Jahre nur in Höhe von 70 % garantieren, man also nach 8 Jahren mit einem Leistungsabfall in Höhe von 30 % rechnen muss. Der Natur von Batterien lebt also inne, dass sie mit der Zeit an Leistung verlieren.
Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Neuwagen, hat dieser somit bei einem Mehrverbrauch von 10 % einen erheblichen Sachmangel, der Sie zum Rücktritt berechtigt.
Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug jedoch um einen Gebrauchtwagen, sollte dem Alter der Batterie und seinem naturgemäßen Leistungsabfall entsprechend ein erheblicher Sachmangel erst bei einem Mehrverbrauch von ca. 20 – 25 % anzunehmen sein.
Rückabwicklung des Kaufvertrages
Liegt ein erheblicher Sachmangel an der Batterie Ihres Fahrzeuges vor, können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich Ihrer Nutzung – fordern. Wenn Sie beispielsweise 40.000 Euro für das Fahrzeug gezahlt haben und bereits 50.000 km mit diesem gefahren sind, müssen sie sich einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.000 Euro anrechnen lassen, sodass Ihnen eine Rückzahlung in Höhe von 32.000 Euro zusteht.
Auf dem freien Markt würden Sie für Ihr E-Auto voraussichtlich nicht einmal die Hälfte bekommen.
Kaufpreisminderung
Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, können Sie den Kaufpreis mindern. Wenn Sie, wie im obigen Beispiel, 40.000 Euro für das Fahrzeug gezahlt haben, das Fahrzeug jedoch aufgrund seines Sachmangels nur 35.000 Euro wert war, können Sie den Verkäufer auffordern, Ihnen den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen und behalten das Fahrzeug. Den objektiven Wert Ihres Fahrzeugs kann ein Sachverständiger im Streitfall prüfen. Beachten Sie jedoch hierbei, dass Sie im Falle der Ausübung des Minderungsrechts nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Eine Kaufpreisminderung kann für Sie jedoch deshalb in einigen Fällen vorzüglich sein, weil sie – im Gegensatz zum Rücktritt – auch bei einem unerheblichen Mangel erklärt werden kann.
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
Ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug Ihnen geliefert oder Ihnen übergeben wurde, beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche zwei Jahre.
Die zweijährige Frist fängt allerdings erneut an zu laufen, wenn der Verkäufer die Batterie im Wege Ihres Gewährleistungsrechtes repariert hat.
Hat der Verkäufer Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Mangel Kenntnis erlangt haben.
Vorausgesetzt der Hersteller täuscht Sie über die Reichweite, so kann auch nach Ablauf der Gewährleistung eine Haftung des Herstellers in Betracht kommen.
Diese Erfahrung hat bereits der Volkswagen Konzern über den Dieselskandal gemacht. Obgleich die meisten VW Besitzer Ihren Volkswagen nicht bei dem Hersteller direkt erwarben, konnten Sie das manipulierte Auto an den Hersteller direkt zurückgeben und erhielten von VW den Kaufpreis erstattet.
Der Grund hierfür war, dass VW seine Käufer durch Einbau einer unzulässigen Abgasrückführungsabschalteinrichtung „vorsätzlich sittenwidrig“ geschädigt hatte. Diese Einrichtung führte nämlich zu verfälschten Messergebnissen, die die Kaufentscheidung von potenziellen Kaufinteressenten manipulierend beeinflusst hatten. Dadurch hatte VW sich einen enormen Wettbewerbsvorteil verschafft und ihren Umsatz gesteigert.
Wenn nun der Hersteller eines Elektrofahrzeugs wissentlich und willentlich mit einer im Alltagsgebrauch unmöglichen Reichweite wirbt, einer Reichweite, die erheblich von dem abweicht, was der Käufer nach dem Kauf seines Fahrzeuges feststellt, hat er diesen genauso wie im obigen Fall mit den falschen Angaben manipulierend beeinflusst und sich somit einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Denn – wie bereits geschildert – ist gerade bei Elektrofahrzeugen die Reichweite entscheidend für die Kaufentscheidung.
Durch diese Täuschung des Herstellers haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, den Sie sonst bei Kenntnis über die tatsächliche Reichweite nicht geschlossen hätten.
In dem Fall haben Sie einen Anspruch so gestellt zu werden, als hätten Sie den Kaufvertrag nie abgeschlossen.
Sie erhalten somit den Kaufpreis – abzüglich Ihres Nutzungsvorteils – direkt vom Hersteller erstattet und geben hierfür ihr mangelhaftes Fahrzeug an diesen zurück.
Unsere Anwälte für E-Autos beraten Sie gerne zu allen Optionen.
Folgende Hersteller bieten unter anderem folgende Modelle mit einem Elektroantrieb an. Sofern Sie Ihr Elektroauto in der Auflistung finden, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Beratung.
|
|
|
|
Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?
Wir gehören zu unseren Beratungsfeldern im Rhein- und Ruhrgebiet zu einer der führenden Anwaltskanzleien. Fachanwaltschaften und eine jahrelange Prozesserfahrung sowie modernste technische Lösungen garantieren, dass wir das beste Ergebnis für Sie erzielen. Bundesweit.
Balduin & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Bahnstraße 4
45468 Mülheim an der Ruhr (Stadtmitte)
Tel. +49 (0)208 3057550
Fax. +49 (0)208 30575511
kontakt@balduin-partner.de