Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil vom 19.01.2016 zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens die Kreditnehmer. Er hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Az.: XI ZR 103/15).
Kreditnehmer können daher künftig unter Umständen mit geringeren Kosten vorzeitig aus ihrer Immobilienfinanzierung ausscheiden.
In einem anderen Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass Banken einem zahlungssäumigen Verbraucher nicht anstatt Verzugszinsen, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen dürfen (BGH – XI ZR 103/15).
Sofern Sie als Verbraucher daher frühzeitig aus einem Darlehensvertrag ausscheiden möchten, lassen Sie eine in Rechnung gestellte Entschädigung vor Zahlung überprüfen.
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