Befristete Arbeitsverträge erfreuen sich in der freien Wirtschaft, insbesondere in einigen Branchen, großer Beliebtheit. Der Arbeitgeber kann kurzfristige Personalausfälle auffangen oder umsatzstarke Zeiten mit Personal absichern. Der Arbeitnehmer hingegen, hat zumindest für einen vorläufigen Zeitraum einen sicheren Arbeitsplatz, da ordentliche Kündigungen nicht möglich sind, sofern arbeitsvertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde.Es kommt jedoch immer öfter vor, dass einige Arbeitgeber nicht gewillt sind, die befristeten Verträge in Unbefristete umzuwandeln. Ohne sachlichen Grund werden Verträge zum Teil über Jahre hinweg immer wieder befristet. Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). § 14 Absatz 2 TzBfG regelt, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. In diesem Zeitraum ist eine dreimalige Verlängerung zulässig. Tarifvertraglich kann die oben genannte Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerung abweichend geregelt und damit regelmäßig verlängert werden. Der Arbeitnehmer sollte daher prüfen, ob auf sein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. Hier hilft meistens bereits ein Blick in den Arbeitsvertrag. Notfalls kann man bei dem Arbeitgeber oder bei dem Betriebsrat nachfragen. Sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet, können die Tarifparteien dennoch keine überdurchschnittlichen oder gar unbegrenzten Befristungen, vereinbaren. Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.03.2015 – 7 AZR 272/13 entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die die zulässige Höchstdauer auf 4 Jahre und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen auf sechs festlegt, unwirksam ist. Aus einem unwirksam befristeten Arbeitsverhältnis, wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, vgl. 16 TzBfG. Sofern Sie als Arbeitnehmer mit einer häufigen Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses unzufrieden, lassen Sie die Befristung auf Ihre Wirksamkeit überprüfen. So kann ggf. erreicht werden, dass Sie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit erhalten. Als Arbeitgeber sollten Sie die Vorgaben der Rechtsprechung und des Gesetzes beachten, um nicht Arbeitsverhältnisse einzugehen, die später dann nur noch „teuer“ beendet werden können, sofern der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz genießt. Jonas Bartlomiejczyk Rechtsanwalt
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