Eine ursprünglich als Praktikantin angestellte Arbeitnehmerin, die mehr als fünf Jahre lang 43 Stunden pro Woche für ein Monatsgehalt von nur 300 Euro gearbeitet hat, kann von dem Arbeitgeber eine Nachzahlung über 50.000 Euro für Vergütung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 13.06.2016 entschieden (Az.:3 Sa 23/16).
Als Grundlage für die Stundenvergütung zogen die Richter das Mindestlohngesetz heran und sprachen der Klägerin einen Stundenlohn von zumindest 8,50 EUR brutto zu. Hierbei trägt das Mindestlohngesetz seine ersten Früchte.
Die „Praktikantenvergütung“ in Höhe von 300 EUR monatlich für eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden qualifizierten die Richter zu Recht als sittenwidrig.
Sofern Sie ebenfalls „Dauerpraktikant“ (mehr als 3 Monate) sind und hierfür nur eine geringe Vergütung trotz einer hohen Arbeitszeit erhalten, scheuen Sie sich nicht, eine kostenlose Ersteinschätzung durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Balduin, Pfnür & Partner in Mülheim an der Ruhr einzuholen. Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Praktikantenverhältnisse und deren Verträge eingehend prüfen lassen, um sich nicht hohen Nachzahlungsansprüchen auszusetzen. Auch hier stehen wir gerne mit einer Beratung zur Verfügung.
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