Das deutsche Arbeitsrecht sieht Fallgruppen vor, die Lohnansprüche auch ohne Arbeit begründen. Es dürfte bekannt sein, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine 6-wöchige Lohnfortzahlung bei einer Krankheit hat. Weniger bekannt sind hingegen Lohnansprüche aus einem sog. Annahmeverzug.
Diese Fallgruppe kommt oft zum Tragen, indem z.B. einem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mündlich mitgeteilt wird, man habe keine Arbeit mehr für ihn, so dass er hier nicht mehr beschäftigt werden könne. Der erste Fehler des Arbeitgebers liegt hier in dem Ausspruch einer mündlichen Kündigung. Nur schriftliche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer nachweislich zugehen, sind gem. § 623 BGB wirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall fort. Fragt der Arbeitnehmer dann weiter nach Arbeit, so setzt er den Arbeitgeber in einen sogenannten Annahmeverzug, wenn dieser die Annahme des Angebots zu Unrecht verweigert. Das Angebot der Arbeitsleistung sollte der Arbeitnehmer schriftlich oder in Anwesenheit eines Zeugen erklären, um es beweisen zu können. Nimmt der Arbeitgeber erfahrungsgemäß dann dennoch das Arbeitsangebot nicht an, hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Lohnansprüche gemäß § 615 S. 1 BGB, obwohl er nicht gearbeitet hat. Sobald die Lohnansprüche fällig werden, sollte der Arbeitnehmer die Zahlung schriftlich verlangen und hierfür eine Zahlungsfrist von 2 Wochen setzen. Nach Fristablauf sollte eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, um ggf. bestehende Ausschlussfristen einzuhalten.
Sofern der Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat und sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, bedarf es eines zusätzlichen Angebots seiner Arbeitskraft nicht mehr, da der Arbeitnehmer bereits mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage seine Arbeitskraft anbietet und sich so Lohnansprüche bis zur Beendigung des Rechtsstreits sichert.
Das Bundesarbeitsgericht hat gar entschieden, dass mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage, Verfallfristen für Lohnansprüche aus Annahmeverzug eingehalten werden und die gerichtliche Geltendmachung auch ohne eine Bezifferung bereits mit der Bestandsschutzklage, bereits erfolgt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 627/11).
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