15. August 2019
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VW Klage | Sensation im Dieselskandal – Kläger erhält vollen Kaufpreis erstattet und Zinsen

Am 19.Juni 2019 verkündete das Landgericht Essen (Az.: 3 O 439/18) ein bisher zwar seltenes – aber auffallend verbraucherfreundliches – Urteil im Rahmen des Dieselskandals.

Eine VW-Kundin hatte ihr Golf VI Cabriolet im Jahre 2013 gekauft, etwa zwei Jahre später wurde der Dieselskandal in Deutschland bekannt und auch ihr Fahrzeug ist von der Abgasmanipulation betroffen.

Sie klagte gegen VW auf Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises – mit Erfolg:

Das Landgericht Essen sprach ihr dieses Recht zu.

Sie erhält nun 20.410, 56 Euro für das gebauchte Fahrzeug und 1.715,92 Euro (plus Zinsen) für die getätigte Finanzierung bei der Volkswagen Bank.

Die Besonderheit an diesem Fall ist aber, dass die VW-Kundin im Gegenzug – ausnahmsweise – keine Nutzungsentschädigung zahlen muss.

In den zuvor ergangenen Urteilen im Rahmen des Abgasskandals wurden die Betroffenen regelmäßig verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer zu leisten. Begründet wird das aktuelle Urteil aus Essen damit, dass es sich bei dem Verhalten von VW um eine „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ von „immensem Ausmaß“ handele.

So ein Verhalten lässt keinen Raum für einen Nutzungsersatzanspruch zugunsten VW zu. Insbesondere, weil die Betroffene dann für ihr Fahrzeug sozusagen eine Art „Miete“ gezahlt hätte.

Man geht davon aus, dass die Kundin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von der gesetzeswidrigen Abgasmanipulation gewusst hätte.

Diesen für den Abschluss des Kaufvertrages wesentlichen Aspekt hatte man ihr schlichtweg vorenthalten.

Ein solch sittenwidriges Verhalten seiner Mitarbeiter muss sich VW zurechnen lassen.

Besondere Gewissenlosigkeit seitens VW kann insbesondere deswegen unterstellt werden, weil die besagte VW-Kundin kein Einzelfall ist, sondern eine große Vielzahl von Kunden betroffen ist: Allein in Essen sind rund 400 Verfahren gegen VW anhängig. Es kann dem VW-Konzern mithin unterstellt werden, dass es ihm durch die Abgasmanipulation vordergründig um das Erzielen von Gewinnen ging.

Betroffene Geschädigte sollten sich bis Ende 2019 bei uns gemeldet haben, weil danach eine Verjährung der Ansprüche droht.

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