Balduin & Partner Rechtsanwälte erzielen für eine diskriminierte transgeschlechtliche Stellenbewerberin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen eines Vergleichs eine überdurchschnittliche Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
„Wenn Sie im Arbeitsleben aufgrund Ihres Geschlechts, Ihrer sexuellen Identität oder anderer Merkmale nach dem AGG ungleich behandelt werden, wenden Sie sich gerne an uns. Wir machen Ihre Entschädigungsansprüche erfolgreich für Sie geltend“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Patrick Balduin.
Auf den Punkt gebracht:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfolgt den Zweck, Diskriminierungen auf Grundlage bestimmter Merkmale zu verhindern und zu beseitigen.
Zu diesen Merkmalen zählen:
Wird etwa ein Arbeitnehmer vonseiten des Arbeitsgebers in Anknüpfung an eines dieser Merkmale ungleichbehandelt, etwa durch eine diskriminierende Kündigung, hat er unter anderem einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 AGG.
Dieser Anspruch ist unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers. Es ist also egal, ob diesem Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Der Entschädigungsanspruch steht auch Stellenbewerbern zu.
Wer also aufgrund der oben genannten Merkmale im Rahmen des Bewerbungsprozesses diskriminiert wird, etwa durch eine diskriminierende Stellenanzeige oder Ablehnung, kann eine angemessene Entschädigung fordern.
Die Entschädigung muss gemäß § 15 Absatz 4 AGG grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Zögern Sie also nicht und wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte, falls Sie wegen Ihres Geschlechts, Ihrer sexuellen Identität oder anderer Merkmale diskriminiert werden. Wir machen Ihre Ansprüche erfolgreich für Sie geltend.
Balduin & Partner setzen AGG-Entschädigung erfolgreich durch
In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf setzten wir eine Entschädigungszahlung nach dem AGG für eine transgeschlechtliche Klägerin im Rahmen eines Vergleichs erfolgreich durch.
Unsere Mandantin bewarb sich um eine Stelle als Pflegeassistentin im Nachtdienst in einem Alten- und Seniorenheim. Beim Probearbeiten konnte sie zwar überzeugen.
Jedoch lehnte der Heimleiter ihre Bewerbung schließlich im Wege einer telefonischen Nachricht auf ihrem Anrufbeantworter ausdrücklich aufgrund „ihrer Neigung“ ab. Im Rahmen seiner Mailbox-Nachricht sprach dieser sie zudem sowohl als „Frau“ als auch als „Herr“ an.
Darüber wurde bundesweit berichtet – unter anderem von Bild.de, RP Online und SZ.de.
Der Heimleiter verwies darauf, dass einige Bewohner des Altenheims nicht gewillt seien, von ihr gepflegt zu werden, und deren Wille von Rechts wegen gewürdigt werden müsse. Zudem könne aufgrund der Personalsituation für die Nachtschichten nicht sichergestellt werden, dass die betreffenden Bewohner von einer anderen Pflegekraft gepflegt würden.
Frau Rechtsanwältin Kröber vertrat sie und legte Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG beim Arbeitsgericht Düsseldorf ein – und das mit Erfolg.
Nach einigen Wochen einigten sich die Parteien auf einen gerichtlichen Vergleich. In dessen Rahmen erzielten wir eine überdurchschnittliche Entschädigung für unsere transgeschlechtliche Mandantin.
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§ 15 Absatz 2 AGG verlangt, dass die Entschädigung „angemessen“ sein muss. Was angemessen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Außerdem muss die Entschädigung eine abschreckende Wirkung haben, um zukünftige Diskriminierungen möglichst zu verhindern.
Für die Beurteilung kommt es vor allem auf die Schwere der Ungleichbehandlung an. Diskriminiert der Arbeitgeber sogar vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, so erhöht sich dadurch die Entschädigung.
Nur ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt besitzt die erforderlichen Kenntnisse und die notwenige Erfahrung, um Ihren Entschädigungsanspruch angemessen zu beziffern.
Es ist also von entscheidender Bedeutung, einen kompetenten Rechtsanwalt einzuschalten, der auf Grundlage seiner Expertise und Argumentationsfähigkeit den höchstmöglichen Betrag erzielt.
Im Falle der Diskriminierung von Stellenbewerbern ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern angemessen (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2020, Az.: 8 AZR 170/19).
Die Entschädigung kann jedoch im Einzelfall höher ausfallen. Wenn der Stellenbewerber auch unabhängig von der Ungleichbehandlung nicht eingestellt worden wäre, ist die Entschädigung jedoch auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2020, Az. 8 AZR 170/19).
Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber oder als Stellenbewerber wegen Ihres Geschlechts, Ihrer sexuellen Identität oder aufgrund anderer Merkmale nach dem AGG diskriminiert, empfehlen wir Ihnen, umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Achtung: Zögern Sie nicht. Denn der Entschädigungsanspruch nach dem AGG muss grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Wenden Sie sich gerne an uns, die auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner. Profitieren Sie von unserer hohen Expertise als regional führende Arbeitsrechtskanzlei.
Die ausgewiesene Zufriedenheit unserer Mandanten spricht für uns ebenso wie unsere zahlreichen Erfolge, etwa vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf bei der erfolgreichen Geltendmachung einer Entschädigungszahlung für eine diskriminierte transgeschlechtliche Klägerin im Rahmen eines Vergleichs.
Unsere Erstberatung ist stets kostenlos und unverbindlich.
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