Diese Schlagzeile kann man derzeit in den sozialen Netzwerken und den Medien vielfach lesen.
Die US Umweltbehörde EPA bescheinigt dem Porsche Taycan eine Reichweite von nur 323 Kilometer.
Diese Reichweite weicht von der von Porsche angegebenen Mindestreichweite ab.
Verantwortlich für diese Differenz könnten jedoch unterschiedliche Berechnungsmethoden sein.Denn während in Europa mit dem „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ gemessen wird, nutzt die USA ein eigenes Verfahren. In dem von der USA genutzten Verfahren werden Faktoren wie die Heizung oder die Klimaanlage miteingerechnet, diese Faktoren lässt das europäische Verfahren außer Acht.
Laut Porsche selbst könnte auch das Fahrverhalten selbst eine Rolle bei den unterschiedlichen Werten spielen.
Doch was, wenn nun tatsächlich nachgewiesen wird, dass eine erhebliche Abweichung der versprochenen Reichweite mit der tatsächlich Vorliegenden besteht?
Viele Käufer fragen sich, ab welcher Abweichung man überhaupt von einem Sachmangel sprechen kann und welche Rechte man im Fall der erheblichen Abweichung hat.
Ist eine Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz oder Rückabwicklung möglich?
Das Wichtigste in der Zusammenfassung:
Porsche gibt die Reichweite des Taycans mit 371-505 KM an.
Die Höchstgeschwindigkeit wird mit 230 Km/h angegeben.
Welche Abweichung der Reichweite würde einen Mangel begründen?
Da die Thematik der E-Autos noch recht neu ist, gibt es noch nicht besonders viel Rechtsprechung dazu, auf die verwiesen werden könnte.
Wir führen jedoch bereits zahlreiche Prozesse und sehen eine positive Tendenz an den Landgerichten.
Die Reichweite eines E-Autos hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem spielt das Ladeverhalten hier eine große Rolle.
Hier sollte man sich die Herstellerangaben anschauen, um herauszufinden, welche Reichweite bei welchem Ladeverhalten und unter welchen sonstigen Bedingungen angegeben ist.
Weicht die tatsächliche Reichweite nun erheblich von der vertraglich vorgesehenen Reichweite ab, so besteht ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB.
Sofern die Realwerte mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweichen, wird man von einer Erheblichkeit sprechen können.
Dem Käufer stehen in diesem Fall Gewährleistungsansprüche gemäß §§437 ff. BGB zu.
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Kostenfreie Nachbesserung
Gemäß §§437 Nr.1, 439 I BGB steht dem Käufer das Recht der Nachbesserung zu.
Dem Verkäufer wird also die Möglichkeit gegeben den Mangel zu beheben oder eine andere mangelfreie Sache zu liefern.
Gemäß §439 I BGB liegt das Wahlrecht dazu beim Käufer, er kann entscheiden, ob der Mangel beseitigt werden soll oder ob eine neue Sache geliefert werden soll.
Sollte es sich also beispielsweise um einen Porsche Taycan in Form eines Neuwagens handeln und es besteht ein erheblicher Sachmangel, dann können sie vom Verkäufer die Lieferung eines neuen, mangelfreien Fahrzeugs verlangen.
Die Nachbesserung beziehungsweise Nachlieferung erfolgt für den Käufer kostenfrei, der Verkäufer muss die Kosten tragen.
Wenn es sich um einen Leasingvertrag handelt dann greifen die §535 ff. BGB analog.
Der Leasingnehmer kann gemäß §535 I S.2 BGB von dem Leasinggeber die Mangelbeseitigung verlangen.
Aus Erfahrung wissen wir jedoch, dass die Händler eine erfolgreiche Nachbesserung in Form einer erhöhten Reichweite nicht umsetzen wollen oder können.
Kaufpreisminderung oder Minderung der Leasingrate bei schwachem Antrieb?
Gemäß §§437 Nr. 2, 441 BGB steht dem Käufer die Minderung zu, sollte es der Verkäufer nach erteilter Aufforderung nicht geschafft haben den Mangel zu beheben.
Gemäß §441 III S.1 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Das Minderungsrecht gilt anstelle des Rücktrittsrechts gemäß §441 I S.1 BGB.
Der Vorteil bei der Minderung ist, dass diese auch bei einem unerheblichen Mangel erklärt werden kann.
Liegt die abweichende Reichweite des E-Autos also beispielsweise nur bei 5%, dann besteht das Recht zur Minderung, wohingegen das Recht zum Rücktritt aufgrund mangelnder Erheblichkeit nicht vorliegt.
Nach § 535 I BGB analog kann der Leasingnehmer wegen Mängel ebenfalls mindern.
Schadensersatz wegen geringer Reichweite?
Gemäß §§437 Nr.3, 280, 281 BGB stehen dem Käufer im Falle eines Mangels unter den gegebenen Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche zu.
Das Verschulden, welches hierbei seitens des Verkäufers verlangt wird, kann sich hierbei auf die Erstlieferung oder auf die Nacherfüllung beziehen.
Im Fall von §§437 Nr. 3, 281 BGB ist Schadensersatz nur nach einer erfolglosen Aufforderung zur Nacherfüllung möglich.
Für den Leasingnehmer besteht ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 536a BGB.
Dem Leasingnehmer steht gemäß §536 a II BGB auch ein Aufwendungsersatz zu, wenn er eine Ersatzvornahme vorgenommen hat.
Jedoch dürfte es bei einem E-Auto schwierig werden den Mangel der Reichweite selbst zu beheben, da die mangelhafte Reichweite oft mit der Software zusammenhängen dürfte.
Rückabwicklung des Kauf- und Leasingvertrags
Sollte man sich nun vom gesamten Vertrag lösen wollen, besteht die Möglichkeit des Rücktritts unter den Voraussetzungen der §§437 Nr. 2, 323, 326 V BGB.
Voraussetzung für den §§ 437 Nr.2, 323 I BGB ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Ist diese Nacherfüllung erfolglos geblieben, kann der Käufer zurücktreten.
Wir empfehlen, dass die Mängelbeseitigung immer schriftlich gefordert wird.
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